S
portfischer
K
rummensee e.V.
S
atzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Sportfischer Krummensee e.V.“
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Königs Wusterhausen unter der Nummer 206 eingetragen
Sitz des Vereines ist der Ortsteil Krummensee, in der Gemeinde Schenkendorf
Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr
Der Verein ist ordentliches Mitglied im Kreisverband Dahme-Spreewald (KAV) und allen übergeordneten Organisationen des DAV.
Die Satzungen, Ordnungen; Richtlinien und Weisungen der genannten Organisationen sind für den Verein und alle seine Mitglieder verbindlich.
§ 2 Zweck
Die Förderung des Angelsportes und die damit verbundene Hege und Pflege der Gewässer.
Die Durchführung und Verbesserung des waidgerechten Angelns durch Hege und Pflege des Fischbestandes unter Berücksichtigung besonderer Artenschutzprogramme.
Die Erhaltung und Pflege sämtlicher am und im Wasser vorkommender Tier- und Pflanzenarten.
Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf Gewässer und Fischbestand.
Die aktive Mitarbeit in allen Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Jagd- und Tierschutzfragen in Zusammenarbeit mit entsprechenden Behörden und Verbänden.
Förderung der Vereinsjugend durch Schaffung von Freizeitangeboten und aktive Anleitung zum verantwortungsvollem Umgang mit Natur und Umwelt in allen Bereichen.
Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und Rasse neutral.
§ 3 Mittelherkunft und Verwendung
Verein ist die auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Anglergemeinschaft.
Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Spenden, Fördermitteln und Zuwendungen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Verwaltungsausgaben begünstigt werden.
Die Bestimmungen des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung sind für den Verein verbindlich.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder können natürliche, aber auch juristische Personen werden. Kinder und Jugendliche bedürfen die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder erst ab der Volljährigkeit.
2. Aufnahmeanträge sind schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die einfache Mehrheit der monatlich stattfindenden Vereinsversammlung. Aufgenommene Mitglieder müssen in einer Vereinsversammlung vorgestellt werden.
Von der Aufnahme ist ausgeschlossen, wer wegen Vergehens gegen das Fischerei-, Jagd- oder Feld- und Forstgesetz bestraft ist.
Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung einer Mitgliedskarte (Angelausweis) und der Satzung wirksam.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod;
b) durch Ausschluss;
c) bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
d) durch freiwilligen Austritt (schriftlich zum Jahresende).
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann beantragt werden, wenn dieses:
a) ehrenrührige Handlungen begeht;
b) das Ansehen des Vereins schädigt;
c) den Bestrebungen des Vereins und der Satzung zuwider handelt;
d) wiederholt zu Streitigkeiten Anlass gegeben hat;
e) sich durch sein Gesamtverhalten im so unbeliebt gemacht hat, dass ein
kameradschaftliches Verhältnis nicht mehr besteht;
f) gegen die Angelordnung des Landes Brandenburg verstößt;
g) gegen die Beitrags- und Gebührenordnung verstößt.
3. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied anzuhören. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Begründung zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied bekanntzumachen.
Hiergegen kann schriftlich -innerhalb eines Monats- beim Vorstand Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, unterwirft sich das Mitglied dem Ausschließungsbeschluss.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von allen Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
a) ein einmaliger Beitrittsbetrag;
b) ein Jahresbeitrag;
c) jährliche Arbeitsstunden, die bei Nichterfüllung finanziell auszugleichen sind.
2. Die Höhe der jeweiligen Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Ehrenmitglieder sind v. d. Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) der erweiterte Vorstand.
2. Vorstandsmitglieder im Sinne § 26 BGB sind:
der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand;
b) dem Schriftführer;
c) dem Sportwart;
d) dem Jugendwart;
e) dem Frauenwart;
f) dem Gewässerwart;
g) dem Kulturwart.
4. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 2500,00 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes
einzuholen.
§ 7 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen wird.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie das Aufstellen der Tagesordnung;
b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Buchführung, erstellen des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
und Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes
§ 8 Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von d. Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder d. Vorstandes werden für d. Dauer von 3 Jahren gewählt, bis eine Neuwahl erfolgt.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die monatliche Vereinsversammlung ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer, bis eine Neuwahl erfolgt.
§ 9 Vorstandssitzung
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.
2. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
3. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
4. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
5. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Bei dessen Abwesenheit, die des zweiten Vorsitzenden.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird mit einer Frist von vier Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen.
Dies geschieht durch öffentlichen Aushang im Vereinsschaukasten -Grundstück-.
3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes, sowie dessen Entlastung, Wahl und Abberufung;
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, der jährlichen Beitragshöhe und ggf. Vereinsauflösung;
c) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern;
d) weitere Aufgaben, soweit diese sich aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben;
e) Wahl und Entlassung der Kassenprüfer.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied -auch Ehrenmitglieder- eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Eine Änderung der Satzung und/oder des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder.
6. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8. Erfordert es das Vereinsinteresse oder 25% der Mitglieder fordern es schriftlich ein, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 11 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Prüfer, deren Tätigkeit darin besteht, die Einnahmen und Ausgaben des Vereins auf die rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen.
2. Die Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
4. Die Tätigkeit der Kassenprüfer erstreckt sich über zwei Jahre.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Wird mit der Auflösung eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den
neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
2. Bei der endgültigen Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Schenkendorf bzw. an den Ortsteil Krummensee, die ausschließlich für gemeinnützige Zwecke,
insbesondere zur Jugendförderung verwenden soll.